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   BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96   

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https://dejure.org/1997,3115
BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96 (https://dejure.org/1997,3115)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1997 - 9 RVs 10/96 (https://dejure.org/1997,3115)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1997 - 9 RVs 10/96 (https://dejure.org/1997,3115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2766 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 5/95

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Entziehung der Merkzeichen B und G wegen

    Auszug aus BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96
    Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß der angegriffene Herabsetzungsbescheid keine Dauerwirkung hat und deshalb für die Beurteilung der vom Kläger erhobenen reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGG) maßgeblich ist, ob der Verwaltungsakt bei seinem Erlaß der Sach- und Rechtslage entsprochen hat (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 57).
  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96
    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche, dh rechtserhebliche (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr. 29), Änderung eintritt.
  • BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 5/96

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse iS. des § 48 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96
    Gleichwohl hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse mit Eintritt der Heilungsbewährung geändert, weil sich der Beklagte bei Erlaß des Bescheides vom 4. Juli 1990 objektiv erkennbar an die AHP 1983 gehalten hat und diese ungeachtet ihrer möglichen Fehlerhaftigkeit Maßstab für einheitliches Verwaltungshandeln gewesen sind (vgl BSG, Urteil vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 5/96 -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; RV 1997, 135).
  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 15/94
    Auszug aus BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96
    Der Grund für diese zeitlich begrenzte Höherbewertung war nicht, wie das LSG und in früheren Entscheidungen auch der Senat (vgl Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 15/94 -, unveröffentlicht) angenommen haben, die Gefahr eines weiteren Herzinfarkts bei unverändert fortbestehender Risikolage.
  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 9/20 R

    Nebenjob als Notärztin oder Notarzt versicherungspflichtig aufgrund

    Aus den insgesamt im Revisionsverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen des Revisionsklägers ist aber noch hinreichend klar zu erkennen, welchen Antrag er stellen will (vgl § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG; BSG Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs 10/96 - juris RdNr 10) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2019 - L 10 SB 111/17

    Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem SGB IX

    Daher bezieht sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10. Juli 2015 (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. August 1997, Az.: 9 RVs 10/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 7 SB 70/02

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Herabsetzung der GdB-Bewertung von 50 %

    Beruht eine Verwaltungsentscheidung auf veröffentlichten Maßstäben, die für ein einheitliches Verwaltungshandeln herangezogen werden, sind Tatsachen, auf die in den veröffentlichten Maßstäben abgestellt wird, bei Statusfeststellungen im Rechtssinne wesentlich (vgl. BSG zur Heilungsbewährung, Urteile vom 12.02.1997, 9 RVs 5/96 und 9 RVs 12/95; Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96; Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 18/94), auch wenn die veröffentlichten Maßstäbe fehlerhaft sind.

    Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liegt nicht nur in der Änderung von Umständen, auf die ein begünstigender Verwaltungsakt zu Recht gestützt worden ist vor, sondern auch bei der nachträglichen Änderung von Tatsachen, die die Verwaltung bei Erlass eines Dauerbescheides unter Anwendung von veröffentlichten Maßstäben zu Unrecht für rechtlich erheblich, d.h. wesentlich erachtet hat (vgl. BSG, Urteile vom 12.02.1997, 9 RVs 5/96 und 9 RVs 12/95; Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96; Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 18/94; a.A. anscheinend LSG Thüringen , Urteil vom 7.3.2002, L 5 SB 768/00).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht ist es sachgerecht, bei der MdE/GdB-Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren tatsächliche Funktionsstörungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erst nach Ablauf einer längeren Zeit festgestellt werden kann, z.B. nach Operationen oder bei chronischen langwierigen Erkrankungen, die zu Rezidiven neigen (vgl. BSG zu Tuberkuloseerkrankungen, Urteil vom 15.10.1963, 11 RV 236/61; Urteil vom 22.05.1962, 9 RV 590/59; Urteil vom 06.12.1989, 9 RVs 3/89; zur Osteomelitis, Urteil vom 27.07.1978, 9 RV 48/77; zu Herzinfarkten, Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96) oder bei denen die volle Belastbarkeit schrittweise erreicht wird (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RVs 3/89; zur Heilungsbewährung bei Bandscheibenoperationen, Urteil vom 09.08.1995, 9 RVs 19/94), nicht ausschließlich auf das Ausmaß der feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen abzustellen, sondern es wird eine Höherbewertung des Gesundheitszustandes unter dem Gesichtspunkt der Ungewissheit des Krankheitsverlaufes und dem Gebot der Schonung als zulässig erachtet.

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